Die Vorinstanz hat viel mehr auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin eine gemeinderechtliche Untersuchung eröffnet. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich aus diesen Gründen somit nicht um eine baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 45 ff. BauG, sondern um eine aufsichtsrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 89 Abs. 1 Bst. b GG. Im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht eine aufsichtsrechtliche Untersuchung eingeleitet und der Beschwerdeführerin aufsichtsrechtliche Weisungen erteilt hat.