strittigen Imbissstände waren am vorinstanzlichen Verfahren gar nicht beteiligt. Mit der Aufforderung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und falls nötig baupolizeiliche Massnahmen einzuleiten, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auch nicht als Grundeigentümerin und mögliche Adressatin einer Wiederherstellungsverfügung, sondern in ihrer Funktion als Baupolizeibehörde ins Recht gefasst. Sie hat ihr konkrete Weisungen für das weitere Vorgehen erteilt. Diese stützt sich inhaltlich nicht auf die Baugesetzgebung (vgl. Art. 48 BauG und Art. 48 Abs. 1 BewD). Die Vorinstanz hat viel mehr auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin eine gemeinderechtliche Untersuchung eröffnet.