Sie hat viel mehr gewisse Abklärungen getroffen und sich inhaltlich mit der Sache befasst. Insbesondere hat sie sich zur Frage geäussert, ob durch die mit Gesamtentscheid vom 22. Mai 2018 bewilligte Neugestaltung des Marktplatzes die Bewilligungen für die Imbissstände aufgehoben worden seien, und sie hat verdeutlicht, dass angesichts des Sachverhaltes nicht klar sei, ob baupolizeiliche Massnahem einzuleiten seien. Die Vorinstanz hat auch nicht anstelle der Gemeindebaupolizeibehörde ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt und gegenüber den betroffenen Zustands- und Verhaltensstörerinnen und -störern baupolizeiliche Massnahmen verfügt. Namentlich die Eigentümerinnen oder Eigentümer der