d) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die aufsichtsrechtliche Anzeige weder umgehend zuständigkeitshalber an die Baupolizeibehörde der Beschwerdeführerin zur Behandlung als baupolizeiliche Anzeige weitergeleitet noch dieser eine Frist zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten gesetzt, wie es Art. 48 Abs. 1 BewD vorschreibt. Sie hat viel mehr gewisse Abklärungen getroffen und sich inhaltlich mit der Sache befasst.