Für Massnahmen gegen säumige Gemeindebehörden gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (Art. 82 ff. und Art. 85 ff. GG).26 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter einer Gemeinde weder eine Frist ansetzt noch an ihrer Stelle eine baupolizeiliche Verfügung erlässt, sondern eine aufsichtsrechtliche Untersuchung einleitet, in dem sie bzw. er weitere Abklärungen trifft und gegenüber der Gemeinde anschliessend aufsichtsrechtliche Massnahmen im Sinn von Art. 89 Abs. 1 GG anordnet.