handeln.23 Als Aufsichtsbehörde wird die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig, wenn öffentliche Interessen gefährdet sind. Als Massnahmen kommen die in Art. 45-47 BauG erwähnten in Betracht. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach diesen Bestimmungen. Gibt die Aufsichtsbehörde einer Anzeige keine Folge, so hat die anzeigende Person die Möglichkeit, eine weitere Aufsichtsanzeige beim Regierungsrat bzw. bei der DIJ einzureichen.24 Verfügt die Aufsichtsbehörde hingegen anstelle der säumigen Gemeindebehörde die erforderlichen Massnahmen, so kann die entsprechende baupolizeiliche Verfügung gestützt auf Art.