48 Abs. 1 BewD setzt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter säumigen Baupolizei- und Baubewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig verfügt sie bzw. er die erforderlichen Massnahmen selbst. Voraussetzung für das Handeln der zuständigen Aufsichtsbehörde ist somit, dass die Gemeindebehörde innert Frist nicht ordnungsgemäss gehandelt hat. Nur wenn Gefahr in Verzug liegt, kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter unmittelbar