Kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindebaupolizei ist das Regierungsstatthalteramt (Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 BauG sowie Art. 48 Abs. 1 BewD). Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Art. 48 BauG). Gemäss der Ausführungsbestimmung von Art. 48 Abs. 1 BewD setzt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter säumigen Baupolizei- und Baubewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten.