Art 49 Abs. 1 BauG).21 Anzeigende Personen, die nicht nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG legitimiert sind und kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen können, haben nur Anspruch auf Auskunft über die Erledigung der Anzeige (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG). Im Falle der Nichtfolgegebung oder einer unbefriedigenden Folgegebung verbleibt ihnen die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige an das Regierungsstatthalteramt.22