46 Abs. 2 Bst. a BauG). In diesem Fall hat sie Anspruch auf Erlass einer baupolizeilichen Verfügung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird.20 Das gilt selbst dann, wenn die Baupolizeibehörde zum Schluss kommt, es liege kein baurechtswidriger Tatbestand vor. Erlässt die Baupolizeibehörde keine Verfügung oder behandelt sie die Sache nicht, liegt eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vor. Die anzeigende Person kann in einem solchen Fall ohne an das Regierungsstatthalteramt zu gelangen, direkt eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der BVD erheben (Art. 49 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art 49 Abs. 1