Eine baupolizeiliche Anzeige ist daher immer an die Baupolizeibehörde der Gemeinde und nicht an die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter zu richten.19 Wird sie fälschlicherweise beim Regierungsstatthalteramt eingereicht, ist sie deshalb gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Gemeindebaupolizeibehörde weiterzuleiten. Die anzeigende Person kann sich als Partei am Baupolizeiverfahren beteiligen, sofern sie als Nachbarin oder Nachbar durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen ist oder zu den nach Art. 35a BauG einspracheberechtigten Organisationen gehört (Art. 46 Abs. 2 Bst.