Auch in diesem Fall hat sie bei Verstössen gegen Vorschriften oder Verfügungen einzuschreiten und beispielsweise die Beseitigung widerrechtlicher Bauten Dritter auf Gemeindeeigentum anzuordnen.18 Eine baupolizeiliche Anzeige ist daher immer an die Baupolizeibehörde der Gemeinde und nicht an die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter zu richten.19 Wird sie fälschlicherweise beim Regierungsstatthalteramt eingereicht, ist sie deshalb gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Gemeindebaupolizeibehörde weiterzuleiten.