Erhält sie Kenntnis von unbewilligten Bauten und Nutzungen, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen ist.17 Die Gemeinde ist auch dann selber Baupolizeibehörde, wenn Bauten und Anlagen auf gemeindeeigenem Land betroffen sind. Auch in diesem Fall hat sie bei Verstössen gegen Vorschriften oder Verfügungen einzuschreiten und beispielsweise die Beseitigung widerrechtlicher Bauten Dritter auf Gemeindeeigentum anzuordnen.18