Die Organe der Baupolizeibehörde treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die für die Durchsetzung und den Vollzug der Baugesetzgebung und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ihnen die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben (Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG), die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands