c) Das Baugesetz regelt die Zuständigkeiten der Behörden in baupolizeilichen Angelegenheiten. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters (Art. 45 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 48 BauG). Die Organe der Baupolizeibehörde treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die für die Durchsetzung und den Vollzug der Baugesetzgebung und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen erforderlich sind.