89 Abs. 1 Bst. b GG). Besonders einschneidende Massnahmen sind dem Regierungsrat vorbehalten (vgl. Art. 90 GG). Eine aufsichtsrechtliche Untersuchung muss nicht zwingend mit der Anordnung einer Massnahme abgeschlossen werden. Unter Umständen genügt eine beratende oder ermahnende Hilfestellung zur Zielerreichung.13 Voraussetzung für die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist, dass eine aufsichtsrechtliche Untersuchung nach Art. 88 GG durchgeführt worden ist. Die Massnahmen bilden den Abschluss des Verfahrens.14 Sie werden in Form einer Verfügung angeordnet.15 Diese kann beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. Art. 91a GG). Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats kann beim