Wird eine Untersuchung eröffnet, so kann die Anzeigerin oder der Anzeiger keine Parteirechte ausüben. Sie oder er ist jedoch über die Erledigung der Anzeige zu informieren (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG).11 Das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Untersuchung ist ein Verwaltungsverfahren, das sich gegen die Gemeinde richtet (vgl. Art. 88 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde hat Parteistellung. Ihr ist insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor die zuständige kantonale Stelle Massnahmen trifft.12 Art. 89 Abs. 1 GG enthält den Massnahmenkatalog, der der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung steht. Dazu zählt unter anderem die Erteilung von Weisungen (Art. 89 Abs. 1 Bst.