Der Kanton greift erst dann ein, wenn die Gemeinde nicht in der Lage oder nicht willens ist, selber Abhilfe zu schaffen.10 Die zuständige kantonale Stelle eröffnet auf aufsichtsrechtliche Anzeige oder von Amtes wegen eine Untersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung ernsthaft gestört oder gefährdet wird und die Gemeinde die Angelegenheit nicht selber ordnet (vgl. Art. 88 Abs. 1 GG). Die Aufsichtsanzeige ist bloss ein Rechtsbehelf. Ob die Aufsichtsbehörde gestützt darauf eine Untersuchung einleitet, entscheidet sie nach pflichtgemässer Würdigung der Anzeige. Wird eine Untersuchung eröffnet, so kann die Anzeigerin oder der Anzeiger keine Parteirechte ausüben.