b) Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht (Art. 85 GG). Diese wird durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter wahrgenommen, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen (Art. 87 Abs. 1 GG). Allerdings ist es vorab Sache der Gemeinde, selber zum Rechten zu sehen und die notwendigen Massnahmen zu veranlassen (vgl. Art. 86 Abs. 1 GG). Der Kanton greift erst dann ein, wenn die Gemeinde nicht in der Lage oder nicht willens ist, selber Abhilfe zu schaffen.10