Ein formloses Weiterleiten scheidet somit aus. Es liegt ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Behörden vor, weshalb nach den Art. 5-8 VRPG vorzugehen ist.7 Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet eine Weiterleitung nach Art. 4 Abs. 1 VRPG aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein (Art. 6 Abs. 2 VRPG). Unter Umständen