Da sich die BVD für unzuständig hält, hat sie die Beschwerde gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die DIJ zuhanden des Regierungsrats weitergeleitet. Diese teilt die Auffassung der BVD nicht, sondern erachtet die angefochtene Verfügung als Aufsichtsausübung gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BewD6, bei welcher die Zuständigkeit bei der BVD verbleibe. Es besteht somit eine Kompetenzstreitigkeit wegen der unterschiedlichen Beurteilung der Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung. Ein formloses Weiterleiten scheidet somit aus.