48 BauG3, die gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG bei der BVD angefochten werden kann, sondern um eine aufsichtsrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 89 Abs. 1 Bst. b GG4, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Weisung zur Behebung rechtswidriger Zustände erteilt hat. Gegen solche Verfügungen der zuständigen kantonalen Stelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 91a GG). Die Beschwerdeinstruktion obliegt dabei der DIJ als sachlich zuständige Direktion (Art. 70 Abs. 1 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 6b Abs. 1 RStG5). Da sich die BVD für unzuständig hält, hat sie die Beschwerde gestützt auf Art.