a) Die Beschwerdeführerin führt entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung Beschwerde bei der BVD. Diese hat ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 20a VRPG). In der Sache strittig ist eine gestützt auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige ergangene Weisung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, weitere Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Baubewilligungspflicht vorzunehmen und falls nötig baupolizeiliche Massnahmen einzuleiten. Nach Auffassung der BVD handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 48 BauG3, die gemäss Art.