b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Die Beschwerde ist innert Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag, eine Begründung sowie die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Die Frist- und Formvorschriften sind somit eingehalten. 2. Zuständigkeit