In der Rechtsmittelbelehrung nannte es als Rechtsmittelinstanz die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Aus diesem Grund reichte die Gemeinde C.________ ihre gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2022 bei der BVD ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren für die Direktion leitet1, informierte die Anzeigerin und das Regierungsstatthalteramt über den Beschwerdeeingang, verzichtete jedoch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Da es die BVD für unzuständig hielt, leitete