Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsfrist gemäss Ziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 18. Juli 2022 wird neu auf den 31. März 2023 festgelegt. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt.