Die Wiederherstellung ist auch ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für den Beschwerdeführer zumutbar. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist somit rechtmässig, verhältnismässig, im öffentlichen Interesse und verletzt den Vertrauensschutz nicht. Da die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, setzt die BVD eine neue Frist an. 3. Kosten