die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross.12 Andererseits stellen die Stahlträger und Stahlständer einen Fremdkörper im Ortsbild dar. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Die von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahmen sind geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Die Wiederherstellung ist auch ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für den Beschwerdeführer zumutbar.