Die drei Stahlständer und zwei Stahlträger waren zwar ursprünglich Teil einer bewilligten Sport-Rollbahn. Diese wurde jedoch abgebrochen, weshalb auch die übrig gebliebenen Anlageteile nicht mehr der Baubewilligung vom 16. April 1985 entsprechen. Die drei Stahlständer und zwei Stahlträger gelten daher in ihrer heutigen Form nicht als bewilligt, sondern sind formell rechtswidrig. Aufgrund einer summarischen Prüfung sind sie auch materiell rechtswidrig. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, entsprechen sie nicht dem Gestaltungsgrundsatz von Art. 411 GBR.10 Sie stellen viel mehr Fremdkörper dar und sind nicht so gestaltet, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.