Sowohl Veränderungen am Bauwerk als auch Änderungen der Rechtslage können dazu führen, dass ein Bauwerk nachträglich formell oder materiell rechtswidrig wird.7 Eine formelle Baurechtswidrigkeit besteht insbesondere dann, wenn zwischen dem bewilligten und dem ausgeführten Vorhaben keine Identität mehr besteht.8 Ein unvollendetes Bauwerk stellt eine Abweichung von der Baubewilligung dar und ist demzufolge als formell baurechtswidrig zu qualifizieren.9 Die drei Stahlständer und zwei Stahlträger waren zwar ursprünglich Teil einer bewilligten Sport-Rollbahn.