Die Gemeinde führt aus, bei den Stahlträgern und Stahlständern handle es sich um alte Anlageteile, die nicht zurückgebaut und auch keiner anderen bewilligten Nutzung zugeführt worden seien. Sie würden nunmehr isoliert auf dem Grundstück ohne erkennbare Nutzung stehen. Auf die Besitzstandsgarantie könne nicht zurückgegriffen werden. Die angeordnete Massnahme sei zweckmässig und erforderlich. Der rechtswidrige Zustand und die Störung der öffentlichen Ordnung sollten behoben und der rechtmässige Zustand verwirklicht werden. Ein öffentliches Interesse sei gegeben. Die Bauten und Anlageteile würden in der Landschaft stehen, ohne mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu gestalten.