a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die restlichen Stahlträger und Stahlständer würden weder das Ortsbild noch die vielen tausend Besucher jeden Sommer stören. Bauen ohne Baubewilligung habe nie stattgefunden. Die Gemeinde habe seinerzeit für die alte Rodelbahn, deren verbleibender Teil die gerügten Stahlträger und Stahlständer seien, eine Baubewilligung erteilt. Die restlichen Stahlträger und Stahlständer seinen keine widerrechtlichen Anlagen, sondern sehr geringe, weiter zu verwendende Anlageteile der bewilligten alten Rodelbahn. Wie schon im vor-instanzlichen Verfahren dargelegt, möchte er diese restlichen Bauteile vernünftig weiterverwenden.