3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 informierte die Gemeinde den Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. G.________ über die Vorgeschichte und teilte ihm mit, sie beabsichtige, die widerrechtlich erstellten drei Stahlträger sowie die beiden Stahlständer nicht zu tolerieren. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör und stellte den Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung in Aussicht. Der Beschwerdeführer antwortete am 11. Juli 2022, diese Bauteile sollten wegen der weiteren Verwendung nicht entfernt werden. Sollte die Gemeinde seinen Vorschlägen nicht zustimmen, erwarte er eine anfechtbare Verfügung.