Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Strafe bei Nichtbefolgung an. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ mit Eingabe vom 15. März 2021 insoweit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein, als die Verfügung die Felssäuberung am Parkplatz betraf. Im Übrigen erwuchs die Verfügung unangefochten in Rechtskraft. Die BVD 1/6 BVD 120/2022/49