b) Dem Beschwerdegegner ist Gelegenheit zu geben, ein nachträgliches Baugesuch mit Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG einzureichen, sofern dieses nicht zum Vornherein aussichtslos ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, inwiefern der Zugang zur Parzelle Nr. G.________ von oben her in öffentlich-rechtlicher Hinsicht relevant ist und ob dies eine Terrainanpassung rechtfertigen würde. Dabei wäre auch zu beurteilen, wie sie ausgestaltet sein müsste. Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, hat das AGR über eine allfällige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu entscheiden.