Da die Gartenanlage als Gesamtes und die Stützmauern für sich allein genommen baubewilligungspflichtig sind, muss das Wiederherstellungsverfahren weitergeführt werden. Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Die Sache ist daher an die Gemeinde zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG).