Inwiefern die (untere) Stützmauer für die Zugänglichkeit der Parzelle Nr. G.________ erforderlich sein soll, erschliesst sich aus den Akten nicht. Dies spielt aber für die Frage der Baubewilligungspflicht keine Rolle und kann deshalb offenbleiben. Die Baubewilligungsfreiheit für Stützmauern bis zu 1,2 m Höhe gilt grundsätzlich nur in der Bauzone, nicht jedoch in der Landwirtschaftszone oder wenn Schutzobjekte betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD i.V.m. Art. 7 BewD). Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Stützmauern und der Terrassierung um einen Eingriff in das Gelände, der das Landschaftsbild verändert.