f) Der Beschwerdegegner macht geltend, die Stützmauer habe keinen Zusammenhang mit der Sitzplatz- und Gartennutzung. Sie sei vor 20 bis 25 Jahren in Zusammenhang mit der Umgestaltung des Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. K.________) erstellt worden und sei nicht baubewilligungspflichtig. Damals sei das Terrain auf der Nachbarparzelle Nr. K.________ um rund 3 m angehoben worden. Dies habe den mit einem Wegrecht gesicherten Zugang zu seiner Parzelle Nr. G.________ verunmöglicht, und zwar selbst für Kühe. Die Stützmauer diene einzig dazu, die Begehbarkeit der Parzelle Nr. G.________ wieder sicherzustellen.