d) Die Parzelle Nr. G.________ liegt in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 ff. RPG, die grundsätzlich von Überbauungen freigehalten werden soll (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Davon ausgenommen sind die nach Art. 16a ff. RPG zonenkonformen Bauvorhaben wie insbesondere Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Der Beschwerdegegner führt kein landwirtschaftliches Gewerbe.22 Die Gartenanlage tangiert somit die Nutzungsordnung. Der Beschwerdegegner bewohnt ein Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite, das in der