Die in Art. 6 BewD genannten baubewilligungsfreien Vorhaben stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD. Nach Art. 7 Abs. 1 BewD ist ein solches Vorhaben trotzdem baubewilligungspflichtig, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. In der Landwirtschaftszone sind daher auch die in Art. 6 BewD aufgezählten geringfügigen Vorhaben grundsätzlich baubewilligungspflichtig.