1a Abs. 2 BauG). Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind geringfügige Bauvorhaben, wenn sie keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betreffen (vgl. Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 BewD). Darunter fallen beispielsweise ungedeckte Gartensitzplätze (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD) oder Terrainveränderungen bis zu 100 Kubikmeter Inhalt und Stützmauern bis zu 1,20 m Höhe (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Die in Art. 6 BewD genannten baubewilligungsfreien Vorhaben stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD.