Die feste Beziehung zum Boden ist nicht mit eigentlichem Einbau gleichzusetzen. Auch leicht entfernbare Anlagen und Fahrnisbauten können baubewilligungspflichtig sein, wenn sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum ortsfest verwendet werden. Dabei ist auch die betroffene Nutzungszone relevant.21 Bewilligungspflichtig sind auch reine Zweckänderungen und Nutzungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese derart erhebliche Auswirkungen auf Planung, Umwelt und Erschliessung haben, dass sie wie Bauten und Anlagen wirken (vgl. Art. 1a Abs. 2 BauG).