Zu beurteilen ist daher die Baubewilligungspflicht der Gesamtgartenanlage. Daran ändert nichts, dass die Sitzplatzmöblierung entfernt und die terrassierte Fläche humusiert wurde, und dass der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben inzwischen weitere Elemente entfernt hat wie die Sitzbank, den Schneckenzaun, den bemalten Holzschrank sowie einen Teil des Holzzauns. Die während dem Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen sind im Übrigen nicht belegt. Zudem wird ein Garten typischerweise immer wieder umgestaltet. Die Terrassierung besteht unbestritten noch und kann mit wenig Aufwand wieder als wohnzonenartiger Sitzplatz eingerichtet werden.