b) Die Gemeinde entschied separat über die baulichen Elemente und die Zulässigkeit der Nutzungen. Es besteht jedoch ein enger Sachzusammenhang. Die Umfriedung mit einem Holzlattenzaun, die mittels Stützmauern terrassierte und mit Gartenmöbeln als Sitzplatz nutzbare Fläche, der Schrank, die Gartenutensilien und –anlagen (Kompostanlage, Wassertonnen, Rankgestell etc.) und der «Pflanzblätz» stellen als Gesamtes eine Gartenanlage dar. Zu beurteilen ist daher die Baubewilligungspflicht der Gesamtgartenanlage.