Unterhalb der Blocksteinmauer sind Reste eines Nutzgartens erkennbar, so beispielsweise ein mit Schneckenzaun eingefasstes Beet. Die Beschwerdeführerin dokumentierte zudem einen Doppel- Kompostbehälter aus Holzlatten sowie eine Sitzbank aus Holz, die im untersten Teil des Nutzgartens aufgestellt ist.19 Der Garten ist mit einem Holzlattenzaun (drei Querlatten) umfriedet und trennt damit den als Garten genutzten oberen Teil der Parzelle von der Wiese auf dem unteren Teil der Parzelle ab. 16 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 31; Daniel Arn, Kommentar zum bernischen