a) Die Parzelle Nr. G.________ liegt am Hang und grenzt auf der Nordseite an das Grundstück der Beschwerdeführerin (Sigriswil Gbbl. F.________), welches in der Bauzone liegt. Ostseitig grenzt der obere Teil der Parzelle Nr. G.________ an das bebaute Grundstück Nr. K.________, das ebenfalls in der Bauzone liegt. Die baulichen Veränderungen im oberen Teil der Parzelle Nr. G.________ sind in den Akten erst ab 2018 mit Fotos dokumentiert.17 Aktenkundig sind aber Luftaufnahmen, welche die Gemeinde 2017 ausdruckte sowie die Orthofoto der Dütschler & Nägeli AG vom 9. März 2011.18 Auf dieser ist das Gartenhaus («Geräteschuppen») und eine Stützmauer erkennbar.