Ausstandspflichtig ist zudem nur das einzelne Behördenmitglied, nicht die Behörde als Kollektiv. Die Beschwerdeführerin nennt weder ein konkretes Behördenmitglied, noch legt sie dar, inwiefern mit dem Befreundetsein ein unmittelbares persönliches Interesse an der Sache gegeben sein soll. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 3. Baubewilligungspflicht