Auf Gemeindeebene bedarf es stets eines unmittelbaren persönlichen Interesses − bei dem es sich häufig um ein wirtschaftliches Interesse handelt − oder einer gesetzlich geregelten Verbundenheit, um eine Ausstandspflicht zu begründen.16 Der Umstand, dass man sich in einer Landgemeinde oftmals schon lange kennt, duzt und einen freundschaftlichen Umgang pflegt, bedeutet für sich allein noch nicht, dass ein unmittelbares persönliches Interesse am Geschäft gegeben ist. Ausstandspflichtig ist zudem nur das einzelne Behördenmitglied, nicht die Behörde als Kollektiv.