In Art. 9 Abs. 1 VRPG wird geregelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand treten muss. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Im Baubewilligungsverfahren und im baupolizeilichen Verfahren vor der Gemeinde gelten deshalb die milderen Ausstandsregeln nach Art. 47 GG15. Danach hat in den Ausstand zu treten, wer an einem Geschäft selber unmittelbar ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 GG). Ausstandspflichtig ist auch, wer mit der Person, deren persönliche Interessen durch das Geschäft