Im vorliegenden Fall ist seit längerem ein baupolizeiliches Verfahren hängig, so dass es Sache der Gemeinde ist, über die Baubewilligungspflicht der Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. G.________ zu befinden. Die Gemeinde hat die Frage der Baubewilligungspflicht zu Recht nicht der Regierungsstatthalterin unterbreitet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. b) Die Beschwerdeführerin zweifelt an der «Urteilsfähigkeit» (gemeint Unbefangenheit) der Gemeinde bzw. des Stellvertreters der Gemeinde, weil die «einzelnen Personen» mit dem Beschwerdegegner befreundet seien. Die Gemeinde weist den Vorwurf zurück.